Satzung

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Satzung des Allgemeinen Syndikats der Freien Arbeiterinnen und Arbeiter Union Hamburg

I Grundlagen

  1. Das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg ist eine Gewerkschaft.
  2. Das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg bildet mit anderen, ihrerseits unabhängigen Gewerkschaften (Syndikaten) die Föderation Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union (FAU-IAA).
  3. Die ortsübergreifende Zusammenarbeit in der FAU-IAA gestaltet sich auf Grundlage der Statuten der FAU-IAA im Geiste der Solidarität und gegenseitigen Hilfe. Die Satzung des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg regelt alle Angelegenheiten, die in die Autonomie des Allgemeinen Syndikats fallen, und darf den Statuten der FAU-IAA nicht widersprechen.
  4. Das Organisationsgebiet des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg erstreckt sich auf alle Branchen im Stadtgebiet Hamburg. Es erstreckt sich auch auf angrenzende Kommunen, sobald sich auswärtige ArbeiterInnen in der FAU-IAA organisieren wollen, und solange eigenständige FAU-IAA-Strukturen dort nicht bestehen.
  5. Sitz des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg ist die Fettstraße 23, 20357 Hamburg.

II Zweck und Ziel

  1. Zweck des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder.
  2. Zweck des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg ist es weiterhin, die Bildung und Kompetenzen ihrer Mitglieder zu vertiefen und zu erweitern.
  3. Das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg lehnt jede parteipolitische Tätigkeit ab.
  4. Die FAU-IAA strebt eine libertäre, klassenlose Gesellschaft an, in der alle Menschen gemäß ihren Bedürfnissen leben und ihre Fähigkeiten frei entfalten können. Ziel des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg ist es, die Grundlagen dafür in der Wirtschaftsregion Hamburg zu schaffen.

III Mitgliedschaft

  1. Wer kann Mitglied werden?
    a. Mitglied des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg kann werden, wer direkt oder indirekt lohnabhängig ist (Arbeiter/in, Angestellte/r, Beamte/r), selbständig arbeitet, erwerbslos oder Rentner/in ist oder sich in Ausbildung befindet und mit der Prinzipienerklärung der FAU-IAA übereinstimmt (siehe Anhang).
    b. Von vornherein ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft von tatsächlichen Arbeitgebern und leitenden Angestellten, die andere Menschen einstellen oder entlassen, sowie die Mitgliedschaft von Angehörigen bewaffneter, repressiver Organe.
  2. Aufnahmeverfahren
    a. Die Aufnahme kann nur persönlich auf dem wöchentlichen Plenum beantragt werden (siehe V). Ausnahmen können vom Plenum beschlossen werden.
    b. Aufnahme erfolgt durch allgemeine Zustimmung der Anwesenden auf dem Plenum.
    c. Mitglieder anderer lokaler Gruppen der FAU-IAA werden in jedem Fall nach einem Zuzug nach Hamburg aufgenommen.
    d. Das Neumitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine gültige Satzung des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg samt Anhängen ausgehändigt. Ferner wird es in die interne Kommunikationsstruktur des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg integriert.
  3. Gewerkschaftsleben und Solidaritätsleistungen
    a. Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgefordert, durch die Teilnahme an den Vollversammlungen, Plena und sonstigen Treffen des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg die Gewerkschaft mit Leben zu erfüllen und Einfluss auf die Entscheidungen der Organisation zu nehmen.
    b. Ebenso ist das Mitglied gefordert, die Beschlüsse mit umzusetzen und Aufgaben in der Organisation zu übernehmen.
    c. Jedes Mitglied kann im gegebenen Falle und nach Entscheidung in der Vollversammlung bauen auf:

    • Streikunterstützung (VII.4),
    • Gemaßregeltenunterstützung (VII.3),
    • Rechtsschutz (VII.2),
    • allgemeine Beratung,
    • tatkräftige Solidarität (VII.1).
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    a. Mit vollendetem dritten Monat Zahlungsrückstand erlöschen die Ansprüche des Mitglieds (ruhende Mitgliedschaft).
    b. Nach sechs Monaten Zahlungsrückstand gilt die Mitgliedschaft als beendet.
    c. Eine Stundung des Zahlungsrückstands kann schriftlich vereinbart werden.
    d. Die Mitgliedschaft endet mit Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
    e. Der Ausschluss eines Mitglieds soll erfolgen, wenn es Handlungen begeht, die die Interessen des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg wesentlich schädigen oder ihren Grundsätzen und Beschlüssen wiederholt zuwiderlaufen.
    f. Das ausgeschlossene Mitglied kann eine Schlichtungsstelle nach V.8 anrufen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung.
    g. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds auf Vermögenswerte (Geld und Gut) der Organisation.

IV Organisatorische Struktur

  1. Vollversammlung, Plenum und Sekretariat
    a. Das wöchentliche Plenum der Mitglieder ist das beschlussfassende Organ des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg.
    b. Es entscheidet über die Aktivitäten und Maßnahmen, mit denen das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg an die Öffentlichkeit tritt und/oder in denen Gelder des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg Verwendung finden sollen und kann Vollversammlungen einberufen. (siehe V.)
    c. In der Zeit zwischen den wöchentlichen Plena ist ein Sekretariat verantwortlich, die organisatorischen Interessen des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg wahrzunehmen und sie auch offiziell nach außen zu vertreten. Es soll weiterhin die Plena vorbereiten und etwaige Vollversammlungen einberufen.
    d. Für wesentliche Entscheidungen, welche die Einbeziehung aller Mitglieder erforderlich macht, ist eine Vollversammlung einzuberufen. Entscheidungen, die in jedem Fall eine Vollversammlung erforderlich machen, sind unter V.2 aufgelistet.
  2. Mandatsträger/innen
    a. Sekretariat und Kasse sind ausführenden Organe des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg.
    • Die Kasse wird von der Vollversammlung auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl auf ein Jahr ist zweimalig möglich.
    • Das Sekretariat wird vom Plenum alle 3 Monate gewählt.
    b. Des Weiteren können durch das Plenum jederzeit Mitglieder für bestimmte Aufgaben delegiert werden. Auch sie sind als ausführende Organe mandatiert.
    c. Mandatsträger/innen verfügen über ein imperatives Mandat und sind der VV bzw. dem Plenum jeweils kollektiv rechenschaftspflichtig.
    d. Die Entlastung der Mandatsträger/innen erfolgt nach abschließendem Bericht in der VV bzw. Plenum durch allgemeine Zustimmung.
    e. Mandatsträger/innen haften bei ordnungsgemäßer Ausübung ihres Mandats weder persönlich noch gesamtschuldnerisch. Die Haftung des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg.
    f. Bevor Mitglieder des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg ein Mandat in der FAU-IAA übernehmen oder anbieten dies zu tun, müssen sie sich durch die VV das Vertrauen aussprechen lassen.
  3. Branchenstrukturen
    a. das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg als branchenübergreifende Gewerkschaft ist bestrebt, Branchensyndikate auszubilden.
    b. Zu diesem Zweck können mindestens drei Mitglieder eine Betriebsgruppe und/oder betriebsübergreifende Branchengruppe bilden.
    c. Sobald sich Gruppen dieser Art konstituiert haben und vom Plenum anerkannt wurden, können sie als Teil des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg Delegierte zum Plenum schicken. Sie sollen sich außerdem mit bestehenden Branchenstrukturen in der FAU-IAA in Kontakt setzen.
    d. Ein eigenständiges Branchensyndikat kann von mindestens 10 Mitgliedern gegründet werden, wenn es eine betriebsübergreifende Struktur aufweist. Der Beschluss ist in der Vollversammlung zu fassen.
    e. Sobald eine weitere FAU-IAA föderierte Gewerkschaft neben das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg tritt, bilden beide Syndikate die Lokalföderation FAU Hamburg, die sich eine eigene Satzung gibt.
  4. Sozialorganisationen
    a. Neben Branchenstrukturen können Sozialorganisationen gegründet werden, die sich auf die Belange einer sozialen Gruppe ausrichten.
    b. Die Stellung dieser Organisationen zur Lokalföderation wird in der Satzung der Lokalföderation (LF) geregelt. Besteht keine LF, so bleiben sie zunächst Teil des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg und ihre Stellung entspricht der einer Betriebs- oder Branchengruppe.
  5. FAU-Föderationen
    a. Das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg beteiligt sich an den satzungsgemäßen Treffen der Föderationen, in denen es organisiert ist (Lokal- und Regionalföderation und FAU-IAA), durch die Entsendung von Delegierten (siehe V.2).
    b. Die Mitglieder des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg sind gehalten, Aktivitäten dieser und sonstiger Föderationen in der FAU-IAA nach eigenem Ermessen zu unterstützen.
    c. Zwingend ist die Bildung von Ausschüssen in den betreffenden Föderationen im Falle von Arbeitskämpfen, die orts- oder branchenübergreifende Ausmaße annehmen.
  6. Auflösung
    Im Falle der Auflösung (siehe V.2 und V.6) fällt das Vermögen des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg an die Regionalföderation Nord.

V Plenum, Vollversammlung und Entscheidung

  1. Das Plenum ist das reguläre beschlussfassende Organ des Allgemeinen Syndikats. Für bestimmte Entscheidungen (siehe V.2) muss eine Vollversammlung (VV) einberufen werden.
  2. Die VV besitzt alle Kompetenzen des Plenums und zusätzlich Entscheidungskompetenz in folgenden Fragen:
    a. Satzungsänderungen,
    b. Wahl von Delegierten für die Strukturen der FAU-IAA,
    c. Wahl der Kassiererin oder des Kassierers und der Kassenprüfung,
    d. Gründung von Syndikaten,
    e. Ausschluss von Mitgliedern,
    f. Selbstauflösung des ASy.
  3. Turnus
    a. Das Plenum findet einmal in der Woche statt.
    b. Die VV soll mindesten einmal im Jahr stattfinden.
    c. Die VV wird durch das Plenum angesetzt. Es ist ein Termin zu wählen, an dem möglichst alle Mitglieder teilnehmen können.
  4. Die VV ist bei gültiger Einladung durch das Sekretariat (14 Tage im Voraus) beschlussfähig. Die vorläufige Tagesordnung (inklusive der Anträge) muss Teil der Einladung sein.
  5. Delegierte
    a. Betriebs- und Branchengruppen können Delegierte zum Plenum entsenden, wenn sie ihrerseits eine Versammlung zu den Themen des Plenums abgehalten haben.
    b. Bei einer VV ist eine Delegation nicht möglich.
  6. Antragstellung an die VV
    a. Jedes Mitglied und jede Betriebs- oder Branchengruppe kann Anträge stellen.
    b. Anträge sollen spätestens 16 Tage vor der VV dem Sekretariat vorliegen, präzise formuliert sein und alle relevanten Informationen enthalten. Sie werden vom Sekretariat in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
    c. Anträge, die nicht fristgerecht vorgelegt wurden, werden nur in dringlichen Ausnahmefällen auf der VV behandelt.
    d. Anträge auf Auflösung des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg müssen zwei Monate vor Beschlussfassung vorliegen.
  7. Entscheidungsfindung
    a. Entscheidungen auf dem Plenum und der VV sollten grundsätzlich im Konsens gefasst werden.
    b. Sollte kein Konsens erzielt werden, können Beschlüsse auf dem Plenum mit einfacher Mehrheit und auf der VV mit 75% der Stimmen gefasst werden (Enthaltungen werden nicht berücksichtigt).
  8. Schlichtungsstelle
    a. Werden Beschlüsse angefochten, wird zu diesem Zweck unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Schlichtungsstelle angerufen.
    b. Die Entscheidungen des Sekretariats bzw. der Kasse betreffend fungiert die Vollversammlung des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg als Schlichtungsstelle.
    c. Entscheidungen der VV betreffend fungiert das Regionalkomitee der Regionalföderation Nord als Schlichtungsstelle.
    d. Das Schlichtungsverfahren wird in folgender Form durchgeführt:
    • Beide Konfliktparteien benennen eine/n Schlichter/in, diese bestimmen eine/n dritte/n Schlichter/in.
    • Das Schlichtungsgremium hört beide Parteien an und entscheidet auf Grundlage der gültigen Satzungen für das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg und der FAU-IAA, sowie der Prinzipienerklärung der FAU-IAA.
    • Die Entscheidung des Schlichtungsgremiums ist bindend.
    e. Die angefochtenen Beschlüsse gelten bis zur endgültigen Entscheidung kommissarisch.

VI Finanzierung

  1. Die Finanzierung des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder. Die Kasse wird verwaltet durch eine/n gewählte/n Mandatsträger/in.
  2. Höhe der Mitgliedsbeiträge
    a. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt in der Regel 1% des Nettolohns und soll möglichst monatlich und mindestens quartalsweise abgeführt werden.
    b. Mehrzahlung ist jederzeit möglich; Ermäßigungen können vom Plenum beschlossen werden. Mitglieder in Haft sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Verwendung
    a. Ein Teil der Mitgliedsbeiträge ist von der Kasse an die Regionalföderation Nord und die FAU-IAA weiterzuleiten. Die Höhe dieses Anteils wird auf dem entsprechenden Delegiertentreffen (Regionaltreffen bzw. Kongress) festgelegt.
    b. Der Rest der Mitgliedsbeiträge verbleibt im Vermögen des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg.
  4. Prüfung
    Die Buchführung der Kasse wird einmal jährlich von einem eigens zu bildenden Mitglieder-Ausschuss (mindestens 2 Personen) geprüft. Auf Beschluss der VV kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden.

VII Solidaritätsleistungen

  1. Tatkräftige Solidarität
    Die Stärke und Durchsetzungsmacht des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg in ihrem Kampf um bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen fußt im Wesentlichen auf dem Engagement ihrer Mitglieder. Spätestens wenn das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg erklärtermaßen in einen Arbeitskampf eintritt, ist jedes Mitglied verpflichtet, Einsatz für die gemeinsame Sache zu zeigen und Verantwortungsbewusstsein an den Tag zu legen.
  2. Rechtsschutz
    a. In juristischen Streitfällen, die aus dem Arbeitsverhältnis und der gewerkschaftlichen Aktivität entstehen, gewährt das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg dem einzelnen Mitglied Rechtsschutz. Die Art und Weise der Unterstützung wird durch das Plenum festgelegt.
    b. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn der Rechtsstreit oder Arbeitskampf bereits vor Eintritt in die FAU-IAA bestand und/oder absehbar war. Das Plenum kann Ausnahmen beschließen.
    c. Gehen die inhaltlichen und finanziellen Anforderungen über die Kräfte des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg hinaus, wendet sich das Sekretariat an die Regionalkommission Nord.
  3. Gemaßregeltenunterstützung
    Sollte ein Mitglied Opfer von Sanktionen seines Arbeitgebers werden, tritt der Rechtsschutz ebenso in Kraft.
  4. Streikunterstützung
    a. Die finanzielle Unterstützung der in Arbeitskämpfe verwickelten Mitglieder erfolgt durch eine Umlage aller Mitglieder.
    b. Bevor ein Arbeitskampf des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg aus finanziellen Gründen abgebrochen werden muss, ruft das Sekretariat zunächst die Regionalföderation Nord zur Solidarität auf.
    c. Das Allgemeine Syndikat FAU Hamburg ist ihrerseits nach Solidaritätsaufrufen von FAU-Syndikaten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten praktische und finanzielle Solidarität zu leisten.

VIII Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde am 27.01.2009 auf einer regulären Vollversammlung des Allgemeinen Syndikats FAU Hamburg angenommen und tritt unverzüglich in Kraft.
  2. Satzungsänderungen sind gemäß Abschnitt V möglich.
  3. Anhänge
    a. Anhang: Satzung der Regionalföderation Nord in der FAU-IAA
    b. Anhang: Prinzipien, Statuten, Finanzrichtlinien und Arbeitskampfrichtlinien der FAU-IAA
    c. Neumitgliedern wird außerdem die Lektüre der folgenden Broschüren empfohlen:
    • „Organisationshandbuch Syndikate – Grundlagen zum Aufbau von FAU- Syndikaten“ (FAU Frankfurt, 2007)
    • historische „Prinzipienerklärung des Syndikalismus“ (R. Rocker, 1919).
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